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   LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18   

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https://dejure.org/2020,77017
LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18 (https://dejure.org/2020,77017)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.09.2020 - L 3 KA 7/18 (https://dejure.org/2020,77017)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. September 2020 - L 3 KA 7/18 (https://dejure.org/2020,77017)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 280/04
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Klage und Berufung dagegen blieben erfolglos (vgl hierzu das rechtskräftige Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 280/04).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die Budgetierungsvorgaben der Beklagten im HVM 2000 daher nicht nur primärrechtlich als rechtmäßig anzusehen (vgl hierzu das rechtskräftige Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - L 3 KA 280/04), sondern greifen auch sekundärrechtlich nicht in Form einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung in das Eigentum der von ihm 1998 erworbenen Zahnarztpraxis ein.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2020 - L 3 KA 2/19
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Klage und Berufung dagegen blieben ebenfalls erfolglos (vgl hierzu den rechtskräftigen Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - L 3 KA 2/19).

    Die Beklagte hat in dem abgeschlossenen Verfahren über die Gewährung des vom Kläger für 2000 beantragten Härtefallzuschlags auch nicht bereits über die Zahlung der hier streitbefangenen Entschädigung als Sekundärausgleich einer unverhältnismäßigen Eigentumsverletzung iS von Art. 14 Abs. 1 S 2 GG mitentschieden (vgl hierzu den rechtskräftigen Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - L 3 KA 2/19).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass eine Entschädigung aufgrund einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundgesetzlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG) allenfalls auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung erfolgen kann, in der die Voraussetzungen für die Entschädigung sowie die Art und der Umfang der Entschädigung vom Gesetzgeber vorgegeben werden (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 100, 226 (245 f); 143, 246 (338); Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - juris).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass eine Entschädigung aufgrund einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundgesetzlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG) allenfalls auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung erfolgen kann, in der die Voraussetzungen für die Entschädigung sowie die Art und der Umfang der Entschädigung vom Gesetzgeber vorgegeben werden (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 100, 226 (245 f); 143, 246 (338); Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - juris).
  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass eine Entschädigung aufgrund einer ausgleichpflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des grundgesetzlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S 2 GG) allenfalls auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung erfolgen kann, in der die Voraussetzungen für die Entschädigung sowie die Art und der Umfang der Entschädigung vom Gesetzgeber vorgegeben werden (vgl hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 100, 226 (245 f); 143, 246 (338); Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 - juris).
  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Mit einer solchen Klausel - die Ausfluss des aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist - soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es nicht möglich ist, im Rahmen der Honorarverteilung alle denkbaren Konstellationen und ihre Auswirkungen auf die Vertragszahnärzte vorherzusehen und dementsprechend zu regeln (vgl hierzu ua BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B - juris).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG - der sich entgegen der Annahme des Klägers nicht auf bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten wie die Geschäftsverbindungen, den Patientenstamm oder die Marktstellung bezieht (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 2 mwN) - ist dementsprechend durch die Art und Weise der Honorarverteilung seitens der KZV nicht verletzt worden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2010 - L 3 KA 148/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    Das habe bereits das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 12. Mai 2010 unter dem Aktenzeichen L 3 KA 148/06 festgestellt.
  • BSG, 30.01.2001 - B 6 KA 45/00 B

    Rechtsnatur des Honorarverteilungsmaßstabes, Honorarverteilungsgerechtigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 7/18
    a) In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist längst geklärt, dass die Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte auf der Grundlage der Vorgaben in § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und des jeweils gültigen HVM schon dem Grunde nach keinen Eingriff in das über Art. 14 GG geschützte Eigentum darstellt, sondern umgekehrt Grundlage einer Begünstigung - hier: in Form der Vergütung für erbrachte vertragszahnärztliche Leistungen - ist (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - B 6 KA 45/00 B - juris).
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